Über uns
Satzung der Ingeborg-Syllm-Rapoport-und-Samuel-Mitja-Rapoport Gesellschaft e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Ingeborg-Syllm-Rapoport-und-Samuel-Mitja-Rapoport-Gesellschaft e.V. “, Kurzform: „Rapoport-Gesellschaft e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. “
2. Die Rapoport- Gesellschaft wurde am 14.August 2020 in Berlin in der Charité gegründet
3. Die Rapoport-Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
4. Die Tätigkeit der Rapoport- Gesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 2 Zweck des Vereins
Die Gemeinnützigkeit: Die Rapoport-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO). Die Gesellschaft ist unabhängig, überparteilich, dem Frieden & der Völkerverständigung, verpflichtet.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Die Kommunikation mit ehem. gesellschaftlichen Institutionen, Nachfolgeorganisationen der Wirkungsstätten der Rapoports, die Vernetzung ihrer Freunde und Schüler, bildet die Grundlage für die Erforschung, die Aufbereitung der Biographien, des wissenschaftlichen, des publizistischen Nachlasses und weiterer Quellen zum Lebenswerk der Rapoports.
2. Die Durchführung von Veranstaltungen, wissenschaftlichen Arbeiten, sowie die Förderung von Forschungsaufträgen zum Werk und Wirken der Rapoports. Die Gesellschaft sammelt, veröffentlicht wissenschaftliche, publizistische Beiträge zur gesellschaftlichen Tätigkeit der Rapoports und deren Interpretation in den verschiedenen Epochen und Gesellschaftssystemen.
3. Die Vermittlung und Aktualisierung des Anspruches der Rapoports an die Wissenschaft, die nicht nur ein besonderer Ort der Erarbeitung von Erkenntnissen, Technologien, von Wissen im Institutionensystem der Wissenschaft sein darf, sondern in einer grundsätzlichen, universalen, humanistischen Verantwortung für alle Menschen stehen soll. Gleichzeitig besteht der Anspruchs der Rapoports an die Gesellschaft rational und auf dem Stand der Wissenschaft zu agieren.
4. Die Rapoport- Gesellschaft soll ein zentraler Ort sein, an dem debattiert und dafür gewirkt werden soll, wie die Wissenschaft, die eigenen Ergebnisse in den Dienst des Friedens, der Gerechtigkeit, der Aufklärung für die Freiheit aller Menschen gleichermaßen, stellen kann. Dem Vorbild, der von Inge & Mitja Rapoport gelebten Einheit von Theorie & Praxis der Dialektik & des Materialismus wurde vertraut, dass diese Prinzipien der humanistischen Wissenschaft, dem Frieden, dienen.
5.Die Rapoport-Gesellschaft will insbesondere Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, eine freie, d.h. von beruflicher Anstellung unabhängige Möglichkeit bieten, die Tätigkeit im Wissenschaftsbetrieb, in der industriellen Praxis zu schildern, zu verstehen, zu verbessern, dadurch zu befördern.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede/r voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, das die Satzung der Gesellschaft mit dem Aufnahmeantrag anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und Anerkennung der aktuell gültigen Satzung und der schriftlichen Entscheidung des Vorstandes und Information an die Mitglieder des Vereins, erworben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Der Antragsteller wird über die Aufnahme umgehend informiert und hat das Recht auf Widerspruch.
4. Für alle Mitglieder sind die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verbindlich.
5. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
6. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch individuellen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Eine Streichung kann erfolgen, wenn zwölf Monate kein Beitrag gezahlt worden ist.
7. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes austreten.
8. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden Mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitglieds enden alle Ansprüche an die Gesellschaft
9. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein schwerer oder wiederholter schuldhafter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
10.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Antrag durch den Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Organe
1. Die Organe der Rapoport- Gesellschaft sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand.
2. Zur Unterstützung der Organe können Arbeitsgruppen und regionale Gruppen gebildet werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ der Rapoport-Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jedes Jahr durch den Vorstand einzuberufen, und zwar schriftlich oder elektronisch, mit einer Frist von acht Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
3. Eine Mitgliederversammlung kann mit Begründung, hybrid, digital durchgeführt werden, wobei die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. ( Einladung, Anträge per Email)
4. Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze, die Richtlinien der gemeinsamen Arbeit fest und beschließt:
· die Wahl des Vorstandes, der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer, der Referenten,
· einen projektorientierten Jahresplan, der die Vorhaben der Gesellschaft, der Mitglieder enthält,
· einen Wirtschafts- oder Kostenplan, die Ordnung der Kontoverwaltung,
· die Satzung und ihre Änderung, eine Geschäftsordnung für den Verlauf von Zusammenkünften und die Ergebnisprotokolle,
· die Auflösung der Gesellschaft
· die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
5. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag an den Vorstand fordert.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordentlich eingeladen wurde.
7.Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Satzung bzw. deren Veränderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8.Die Verantwortlichen für Finanzen- und Kassenführung, Revision, Protokoll-
Führung werden mit einfacher Mehrheit in einer Mitgliederversammlung ge wählt.
9. Die Satzung ist in jedem Fall von min. sieben Gründungs- oder Vereinsmitgliedern bei Inkraftsetzung und Änderung zu unterzeichnen.
10 .Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen oder Arbeitstreffen sind zu protokollieren und zu unterzeichnen.
11.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der/ dem Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer/in bzw. Protokollführer, zwei Personen, zu unter zeichnen.
12.Transparenz: Der Mitgliederversammlung werden jeweils die rückverfolgbaren Protokolle, Kassen-Jahresberichte, Arbeitspläne zur Ansicht zur Verfügung gestellt.
13.Umgang mit persönlichen Daten und Schutz der Mitglieder: Die persönlichen Daten von Mitgliedern, Kontaktpersonen des Vereins, die Dokumente des Vereins, wie Internen Berichte, Protokolle, sind vertraulich und nicht Dritten zugänglich zu machen. Email Adressen sollen unter Bcc verborgen werden. Die Weitergabe persönlicher Daten eines Mitglieds benötigt die Einwilligung der betreffenden Person.
§ 6 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins ist das höchste Organ zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er leitet die Arbeit der Gesellschaft gemäß § 26, Abs.2 BGB zwischen den Mitgliederversammlungen.
5. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Finanzverantwortlichen/ Kassierer/in – sie bilden den geschäftsführenden Vorstand – sowie einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder.
6. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sind rechtswirksam einzeln zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB berechtigt. Über die Vertretungsereignisse ist ein Bericht anzufertigen, die Mitglieder sind zu informieren.
7. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt.
8. Der Vorstand kann durch weitere Mitglieder als Referenten, Beisitzer ergänzt werden.
9. Die Wahl des Vorstands erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Der jeweils gewählte Vorstand oder seine Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes oder des Vorstandsmitgliedes im Amt.
10.Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt und sind mitglieder-öffentlich. Der Vorstand informiert regelmäßig über seine Tätigkeit sowie Initiativen der Mitglieder und fördert deren Mitwirkung.
11.Das Vereinsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
12.Der/die Vorsitzende/ Stellvertreter ist befugt, Untervollmachten zu erteilen. Dies ist aktenkundig zu machen.
13.Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
14.Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 7 Finanzierung der Rapoport- Gesellschaft
Die zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Erlöse aus dem Verkauf von Broschüren, Veranstaltungen und Zuschüsse erbracht. Das Mitglied soll einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Der Beitrag ist im Voraus zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Verantwortliche für Kassenführung organisiert die Kasse, Buchung und finanziellen Mittel und berichtet dem Vorstand. Die Spendenkampagnen wird zusammen mit dem Vorstand und Mitgliedern durchgeführt.
§ 8 Selbstlose Betätigung
Der Verein ist selbstlos tätig, Mittel des Vereins werden nur satzungsgemäß verwendet, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde, Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 9 Revision, Kassenprüfung
1.Revision: Der von der Mitgliederversammlung gewählte mindestens eine/n Kassenprüfer/In hat die Funktion der Rechnungs-Kassenprüfung, der Ein haltung der Satzungsbestimmungen und der Beschlüsse der Mitgliederver sammlung.
2.Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die Kasse und ist jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Über jede Prüfung ist ein Protokoll als Grundlage des Berichts an die Mitgliederversammlung anzufertigen.
§ 10 Auflösung und Vermögensanfall
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutscher Freidenker Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Auflösung der Inge & Samuel Mitja Rapoport-Gesellschaft kann durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten bei einer Mitgliederversammlung oder in einer schriftlichen Mitgliederbefragung beschlossen werden.
§ 11 Schlussbestimmung
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen zu dieser Satzung vorzunehmen, insofern die Eintragung beim Registergericht bzw. die Anerkennung der Gemeinnützigkeit dies erfordert. Diese Veränderungen müssen auf der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung als Antrag behandelt , ggf. beschlossen werden.